| Die rechtsverbindlichen Fristen sind aus den amtlichen Publikationsorganen zu entnehmen. |
Ab Juni sind die Feuerbrandkontrolleure der Gemeinde unterwegs |
Ab Juni finden in den Zürcher Gemeinden die Feuerbrandkontrollen statt. Wir bitten Sie, Ihrem Gemeindekontrolleur, falls nötig, Zugang zu Ihrem Grundstück zu gewähren. Feuerbrand ist eine bakterielle Pflanzenkrankheit, die in Kernobstanlagen, Hochstammobstgärten und Baumschulen (Apfel, Birne, Quitte) grossen Schaden anrichten kann. Zu den Wirtspflanzen gehören auch Cotoneaster, Scheinquitte, Feuerdorn, Vogelbeere und Weissdorn. Eine vollständige Wirtspflanzenliste und viele weitere Informationen zu Feuerbrand sind auf der Internetseite www.feuerbrand-zh.ch zu finden. Auf Ihrer Gemeindeverwaltung können Sie das Merkblatt „Feuerbrand im Hausgarten“ gratis
beziehen.
Wie ist Feuerbrand zu erkennen?
Hauptsächlich über die Blüte dringen die Feuerbrandbakterien in die Wirtspflanzen ein. Vom
Stielgrund her verfärben sich Blüten und Blätter braun bis schwarz. Oft krümmt sich die
Spitze befallener Äste hakenförmig. Äste bis hin zur ganzen Pflanze sterben ab. Erste
Symptome sind wenige Wochen nach der Blüte sichtbar.
Was tun bei Befallsverdacht?
Feuerbrand ist meldepflichtig. Wenden Sie sich bei einem Verdachtsfall an Ihre
Gemeindeverwaltung oder direkt an den Gemeindekontrolleur. Er verfügt über die nötigen
Kenntnisse und Kontakte, wie im entsprechenden Fall am besten vorzugehen ist. Wegen der
Verschleppungsgefahr sollten befallene Pflanzenteile nicht berührt oder selber abgeschnitten
werden.
Wenn Sie näher als 500 m zu einer Obstanlage wohnen, sind Neupflanzungen von
Wirtspflanzen gemäss Fachstelle Pflanzenschutz unerwünscht. Obstproduzenten Ihrer Gemeinde sind Ihnen dankbar, wenn Sie mithelfen, den Feuerbrand-
Befallsdruck so niedrig wie möglich zu halten.
Gemeinderat Zell
Mai 2012 |
Gemeindeabstimmung vom Sonntag, 17. Juni 2012 |
Gemäss Anordnung des Gemeinderates findet am Sonntag, 17. Juni 2012 neben den Abstimmungen von Bund und Kanton auch eine Gemeindeabstimmung statt. Den Stimmbürger/innen wird folgende Vorlage unterbreitet:
Teilrevision der Gemeindeordnung
(Zusammensetzung und Aufgaben der Planungs- und Baukommission)
Alles Wissenswerte über die persönliche Stimmabgabe, Stellvertretung und briefliche Stimmabgabe finden die Stimmberechtigten auf dem Stimmrechtsausweis.
Die Stimmzettel sowie der beleuchtende Bericht werden den Stimmberechtigten zusammen mit den übrigen Unterlagen zur Abstimmung vom 17. Juni 2012 zugestellt.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden. Die Rekursschrift muss enen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Gemeinderat Zell
24. April 2012 |
Gemeinden Schlatt, Turbenthal, Wila, Wildberg und Zell
Informationen zum Hundegesetz |
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde, die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Gemeindeverwaltung ihrer Wohnsitzgemeinde anzumelden.
Allfällige Änderungen (neuer Hund, Zweithund, Tod, Abgabe des Hundes) sind innert zehn Tagen bei der Gemeindeverwaltung und bei der ANIS AG zu melden (www.anis.ch, Telefon 031 371 35 30).
Jeder Hund muss spätestens im Alter von drei Monaten oder vor der Abgabe aus der Geburtsstätte mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.
Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1. Mio. Franken verfügen.
Wer erstmals einen Hund anschafft, muss einen theoretischen Sachkundenachweis erbringen. Mit jedem Hund (Übernahme des Hundes seit dem 1. September 2008) muss ein praktischer Sachkundenachweis erbracht werden.
Für grosse oder massige Hunde (Rassentypenliste I), welche nach dem 31.12.2010 geboren wurden, ist im Kanton Zürich ausserdem eine praktische Hundeausbildung vorgeschrieben.
Abgabe:
Über die Höhe der Hundeabgabe geben die Gemeindeverwaltungen Auskunft.
Beim Unterlassen der administrativen Pflichten muss die Hundehalterin oder der Hundehalter mit zusätzlichen Verwaltungsgebühren oder einer Busse rechnen.
Im Weiteren wird auf das Hundegesetz vom 14. April 2008 und die Hundeverordnung vom 25. November 2009 verwiesen.
Ergänzende Informationen:
www.bvet.admin.ch,
www.veta.zh.ch
Die Gemeinderäte
April 2012 |
Gemeinden Turbenthal, Wila, Wildberg und Zell
Fahrverbot im Wald |
Gemäss Art. 15 des eidgenössischen Waldgesetzes und § 7 des kantonalen Waldgesetzes ist das Befahren des Waldes und der Waldstrassen mit Motorfahrzeugen grundsätzlich verboten. Dieses Fahrverbot gilt auch ohne ausdrückliche Signalisation.
Von diesem generellen Verbot ausgenommen sind notwendige Fahrten auf Waldstrassen für
- die forstliche Bewirtschaftung
- landwirtschaftliche Zwecke
- die Ausübung der Jagd
- militärische Übungen
- den Unterhalt von Werkleitungen
- den Unterhalt von Gewässern
- den Unterhalt von Weganlagen
Ausnahmebewilligungen für spezielle Zwecke erteilt auf Gesuch hin die Gemeinden, welche auch für die Einhaltung dieser Vorschriften zuständig ist.
Die Gemeinderäte
April 2012 |
Ausschreibung von Bauprojekten |
Planauflage:
Die Pläne liegen im Bauamt Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon, 20 Tage vom Datum der Ausschreibung in den amtlichen Publikationsorganen an, zur Einsicht auf.
Rechtsbehelfe:
Begehren um Zustellung von baurechtlichen Entscheiden sind innert 20 Tagen seit der Ausschreibung bei der Baubehörde schriftlich zu stellen. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheids (§§ 314 - 316 PBG). |
- Richard Dettling, Langenhardstrasse 21, 8486 Rikon; Einfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4016 an der Langenhardstrasse bei 21 in Rikon (Wohnzone 2 Geschosse W2a)
Publikation: 12.05.2012
|