Wer die Steuererklärung oder die Beilagen trotz Mahnung nicht einreicht, wird nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Sie kann in der Regel nur Erfolg haben, wenn das Versäumte nachgeholt wird.

Zudem können solche Steuerpflichtige wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bestraft werden (siehe dazu Art. 174 DBG sowie § 234 StG; beide Gesetze sehen je eine Busse bis Fr. 1'000.00, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.00 vor).

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