Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, des kantonalen Steuergesetzes und des kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes hat bei jedem Todesfall grundsätzlich eine steueramtliche Inventarisation zu erfolgen.

Vorgehen

Beim Inventarisationsverfahren wird in der Regel wie folgt vorgegangen:
Wenn aufgrund der bisherigen Steuerakten die Aktiven des/der verstorbenen Steuerpflichtigen den Betrag von Fr. 20'000.00 übersteigen:
  1. Das Gemeindesteueramt wird durch die Zustellung des Inventarfragebogens und der Steuererklärung für das Todesjahr (ab Beginn der Steuerperiode bis Todestag) das Inventarisationsverfahren einleiten.
  2. Die Unterlagen werden in der Regel innert 14 Tagen nach dem Todesfall an die Vertreteradresse zugestellt. (Mit dem Tresoröffnungsprotokoll werden die Erben bzw. der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter ermächtigt allfällige Tresorfächer zu öffnen, um deren Inhalt zu inventarisieren.)
In Ausnahmefällen bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen (052 397 03 06).


Allgeine Informationen

Das Inventarisationsverfahren ist die Basis
  • für die korrekte Erhebung der Erbschaftssteuer;
  • für die korrekte Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern, sowie der direkten Bundessteuer;
  • für die Durchführung eines allfälligen Nachsteuer- und Bussenverfahrens;
  • für die korrekte Weiterversteuerung durch die Erben, da diese die tatsächlichen Einkünfte und den Vermögensertrag ab dem, dem Todestag folgenden Tag, zu versteuern haben;
  • für die Erben, um die bevorstehende Erbteilung vornehmen zu können. Die Erbteilung ist im Kanton Zürich Sache der Erben.

Pflichten

Die Erben, bzw. der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter sind verpflichtet, alle Vermögenswerte des Nachlasses bekannt zu geben. Zu beachten ist, dass:
  • die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen dürfen (Art. 156 DBG, § 165 StG und § 37 ESchG).
  • wer als Erbe, Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarisationsverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, mit Busse bestraft wird (Art. 178 DBG und § 238 StG).

Zugehörige Objekte