Kommunale Nutzungsplanung - Gesamtrevision Bau- und Zonenordnung (BZO) sowie Teilrevision kommunaler Verkehrsrichtplan Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der (teilweisen) Nichtgenehmigung der Baudirektion, Festsetzung, Zell (ZH)

Angaben zum Inhalt:

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zell haben an der Gemeindeversammlung vom 18. September 2023 folgende Beschlüsse gefasst:

1. Die bereinigte Gesamtrevision Bau- und Zonenordnung (BZO) wird festgesetzt.

2. Dem Bericht über die nichtberücksichtigten Einwendungen gemäss § 7 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird zugestimmt.

3. Der Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) wird zur Kenntnis genommen.

4. Der Teilrevision kommunale Richtplanung mit den dazugehörigen Unterlagen wird zugestimmt.

Der Kanton Zürich, Baudirektion hat mit Verfügung KS-0386/24 vom 30. April 2025 eine teilweise Nichtgenehmigung mit folgendem Inhalt verfügt:

I. Die Gesamtrevision der kommunalen Nutzungsplanung, welche die Gemeindeversammlung Zell mit Beschluss vom 18. September 2023 festgesetzt hat, wird unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.

II. Die Einzonung Schöntal im Ortsteil Rikon von der kantonalen Landwirtschaftszone in die Industriezone I sowie der zugehörende Anhang zur GP-Pflicht Schöntal, Rikon werden nicht genehmigt (keine Nachfolgeregelung möglich).

Der Kanton Zürich, Baudirektion hat mit Verfügung Nr. 0385/24 vom 3. Februar 2025 die Teilrevision der kommunalen Richtplanung Verkehr genehmigt.

Beschluss-/Verfügungsnummer:
KS-0386/24 vom 30. April 2025 sowie 0385/24 vom 3. Februar 2025

Angaben zur Auflage:
Die Unterlagen liegen ab dem 23. Mai 2025 während 30 Tagen während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung Zell, Planung- und Bau, Spiegelacker 5, 8486 Rikon auf.

Rechtliche Hinweise:
Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion bezüglich Kommunale Nutzungsplanung - Gesamtrevision Bau- und Zonenordnung (BZO) kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich erhoben werden (§§ 329 ff. PBG).

Gegen die Teilrevision der kommunalen Richtplanung Verkehr kann von den Nachbargemeinden innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich erhoben werden (§§ 329 ff. PBG).

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 23.06.2025

Kontaktstelle:
Gemeinde Zell
Planung und Bau
Spiegelacker 5
8486 Rikon im Tösstal

Informationen

Datum
23. Mai 2025
Herausgeber/-in
Planung + Bau Zell