Aufforderung zum Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern
Die Liegenschafteneigentümer werden, gestützt auf §§ 3 - 18 der kantonalen Strassenabstandsverordnung, aufgefordert, Bäume und Sträucher, welche in den Strassen- bzw. Trottoirraum ragen, auf die Strassen- bzw. Trottoirgrenze zurückzuschneiden, wobei der Luftraum über dem Trottoir bis auf eine Höhe von 2.5 m und derjenige über der Fahrbahn bis 4.5 m von jeglichem Ast- und Blattwerk frei sein muss. Sträucher auf der Kurveninnenseite sind auf 80 cm zurückzuschneiden. Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Spiegel und Strassennamensschilder dürfen nicht überwachsen sein. Hydranten müssen gut sichtbar, bedienbar und mit einem mobilen Löschgerät jederzeit erreichbar sein.
Der Rückschnitt hat bis zum 31. Mai 2025 zu erfolgen.
Besteht eine unmittelbare Gefährdung für Verkehrsteilnehmer, kann der Strasseneigentümer die erforderlichen Massnahmen bei Nichtbefolgen zulasten der säumigen Anstösser selber treffen.
Die detaillierten Vorschriften können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Informationen
- Datum
- 21. März 2025
- Herausgeber/-in
- Gemeinderäte Schlatt, Turbenthal, Wila, Wildberg und Zell