Wahlanordnung: Ersatzwahl eines Mitglieds der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege Zell für den Rest der Amtsdauer 2022 – 2026

Für den aus der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege Zell zurücktretenden Roland Däppen-Lukar ist eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsdauer 2022 - 2026 zu wählen.

Gemäss Art. 9 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Zell ist die politische Gemeinde Zell wahlleitende Behörde. Die Wahl wird gemäss Art. 6 der Kirchgemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) nach dem Verfahren der stillen Wahl durchgeführt.

Einen Wahlvorschlag einreichen kann jede stimmberechtigte Person der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, die das 18. Altersjahr vollendet und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Zell hat. Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten Personen, welche ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Zell haben, der Evangelisch-reformierten Landeskirche angehören, das 16. Altersjahr vollendet haben und über das Schweizer Bürgerrecht oder über eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügen, unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Formulare für Wahlvorschläge sind bei der Gemeinderatskanzlei, Spiegelacker 5, 8486 Rikon (E-Mail: info@zell.ch) erhältlich.

Wahlvorschläge müssen bis spätestens 9. Oktober 2024, 16.30 Uhr, beim Gemeinderat Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon, eingereicht werden.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation im amtlichen Publikationsorgan an gerechnet, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet am Sonntag, 9. Februar 2025, ein Wahlgang statt. Die Wahl wird mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.

Sofern die Behörde beim ersten Wahlgang nicht vollständig besetzt werden kann, erfolgt der allfällige zweite Wahlgang am Sonntag, 18. Mai 2025. Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis 19. Februar 2025, 16.30 Uhr, können beim Gemeinderat Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon, Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Bezirkskirchenpflege Winterthur, Jürg Bosshardt, Zwinglistrasse 41, 8400 Winterthur erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Informationen

Datum
30. August 2024
Herausgeber/-in
Gemeinderat Zell